§ 21 StPO; Art 58 ff. StGB. – Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf eine spätere Einziehung. Die Verwertung eingezogener Vermögenswerte kann grundsätzlich erst nach Rechtskraft des Einziehungsentscheides, bei unbekannten Dritteigentümern sogar erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 4 StGB erfolgen. Ausnahmsweise kann sich die Notwendigkeit ergeben, beschlagnahmte, der Vermögenseinziehung unterliegende Waren wegen schneller Verderblichkeit oder Wertverminderung sofort zu verwerten. Verwaltungsmassnahmen betreffend Wertschriften.
Sachverhalt
Am 16. September 1997 wollte ein Postbote dem Verteidiger das Urteil des Polizeirichters vom 15. September 1997 übergeben. Der Verteidiger aber nahm die Gerichtsurkunde nicht entgegen und sagte dem Boten, er werde die Urkunde später abholen. Daraufhin stellte der Bote für die Urkunde eine Abholungseinladung aus. Der Verteidiger holte das Urteil am 22. September 1997 bei der Post ab und erklärte mit Eingabe vom 2. Oktober 1997, glei- chentags bei der Post aufgegeben, die Berufung an das Strafgericht. Aus den Erwägungen: Gemäss § 71 Abs. 2 StPO ist die Berufung binnen 10 Tagen nach Zustel- lung des Urteils einzureichen. Für den Fristenlauf geltend die Bestimmun- gen von § 92 ff. GOG. Danach gilt eine Frist als eingehalten, wenn die befri- stete Handlung bis 24.00 Uhr des letzten Tages vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen bis zu diesem Zeitpunkt der Post oder dem Telegraphenamt übergeben sein (§ 92 Abs. 2 GOG). Die Zustellung gerichtlicher Akten – unter anderem also von Urteilen – an die Parteien oder deren Vertreter erfolgt gemäss § 86 Abs. 1 GOG in der Regel durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes oder gegen Doppel mit Emp- fangsbestätigung, ausnahmsweise telegraphisch oder durch die Polizei. In Ermangelung ausdrücklicher kantonaler Vorschriften halten sich die zugeri- 211
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 a) Nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu beloh- nen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Nach Ziffer 2 derselben Bestimmung erkennt 208
der Richter auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, gegenüber Dritten jedoch nur, soweit die Einziehung nicht ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde Vermö- genswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Abs. 3). Nach § 21 Abs. 1 StPO bedarf es zur Beschlagnahme von Beweisstücken der Anordnung des Verhörrichters, wobei Zweck und Ausdehnung der Massnahme genau zu bezeichnen sind. Obwohl die Beschlagnahme zwecks Einziehung oder Durchsetzung der Ersatzforderung nicht ausdrücklich erwähnt ist, muss es zur Durchsetzung des materiellen Bundesrechts in der Ermittlungs- oder Untersuchungsphase möglich sein, vorläufige Massnah- men zu treffen, damit der Richter überhaupt später dazu kommt, Vermö- genswerte gestützt auf Art. 59 StGB einzuziehen. Es wird daher in Lehre und Rechtsprechung angenommen, dass eine vorläufige Beschlagnahme auch ohne entsprechende kantonale Norm zulässig sein muss (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N 756; BGE 107 IV 160). Obwohl in § 21 StPO nur von Beweisstücken die Rede ist, ist demnach eine Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Einziehung nach Art. 58 ff. StGB ohne weiteres als zulässig zu betrachten. Mit der vorläufigen Beschlagnahme als konservatorische Massnahme strafprozessualer Natur wird den bisherigen Berechtigten die Verfügungsge- walt entzogen, und die Behörde hat notgedrungen die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen zu treffen. Eine Verwertung der eingezogenen Vermögenswerte kann grundsätzlich erst nach Rechtskraft des Einziehungs- entscheides, bei unbekannten Dritteigentümern sogar erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 4 StGB erfolgen. Ausnahmsweise kann sich die Notwendigkeit ergeben, wegen schneller Verderblichkeit von beschlagnahmten, der Vermögenseinziehung unterliegenden Waren diese sofort zu verwerten. Hier kann eine Versteigerung nach Art. 721; Abs. 2 und
E. 2a Nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu beloh- nen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Nach Ziffer 2 derselben Bestimmung erkennt 208
der Richter auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, gegenüber Dritten jedoch nur, soweit die Einziehung nicht ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde Vermö- genswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Abs. 3). Nach § 21 Abs. 1 StPO bedarf es zur Beschlagnahme von Beweisstücken der Anordnung des Verhörrichters, wobei Zweck und Ausdehnung der Massnahme genau zu bezeichnen sind. Obwohl die Beschlagnahme zwecks Einziehung oder Durchsetzung der Ersatzforderung nicht ausdrücklich erwähnt ist, muss es zur Durchsetzung des materiellen Bundesrechts in der Ermittlungs- oder Untersuchungsphase möglich sein, vorläufige Massnah- men zu treffen, damit der Richter überhaupt später dazu kommt, Vermö- genswerte gestützt auf Art. 59 StGB einzuziehen. Es wird daher in Lehre und Rechtsprechung angenommen, dass eine vorläufige Beschlagnahme auch ohne entsprechende kantonale Norm zulässig sein muss (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N 756; BGE 107 IV 160). Obwohl in § 21 StPO nur von Beweisstücken die Rede ist, ist demnach eine Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Einziehung nach Art. 58 ff. StGB ohne weiteres als zulässig zu betrachten. Mit der vorläufigen Beschlagnahme als konservatorische Massnahme strafprozessualer Natur wird den bisherigen Berechtigten die Verfügungsge- walt entzogen, und die Behörde hat notgedrungen die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen zu treffen. Eine Verwertung der eingezogenen Vermögenswerte kann grundsätzlich erst nach Rechtskraft des Einziehungs- entscheides, bei unbekannten Dritteigentümern sogar erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 4 StGB erfolgen. Ausnahmsweise kann sich die Notwendigkeit ergeben, wegen schneller Verderblichkeit von beschlagnahmten, der Vermögenseinziehung unterliegenden Waren diese sofort zu verwerten. Hier kann eine Versteigerung nach Art. 721; Abs. 2 und
E. 3 ZGB oder ein freihändiger Verkauf analog zu Art. 124 bzw. 130 SchKG erfolgen, wenn letzteres als sachgerecht erscheint. Dabei ist weniger an den Fall verderblicher Lebensmittel und ähnliches zu denken, sondern vielmehr z.B. an beschlagnahmte ausländische Valuta bzw. hochspekulative Wertpa- piere, bei denen ein rascher Wertzerfall denkbar ist. Eine sofortige Verwer- tung muss in diesen Fällen zulässig sein, auch wenn das anwendbare kanto- nale Verfahrensrecht diese nicht ausdrücklich vorsieht. Alsdann tritt der Erlös an die Stelle des ursprünglich einzuziehenden Wertes (Niklaus Schmid, § 2 zu Art.59 StGB N 147, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998).
b) Dem Verhöramt ist dahingehend beizupflichten, dass die beschlag- nahmten Vermögenswerte grundsätzlich mit einem konservativen Ziel anzu- legen sind. Im Vordergrund steht die reale Erhaltung des Kapitals und eine Ertragserzielung vorwiegend durch laufende Erträge, d.h. Zinsen. Unzulässig 209
sind Anlagen spekulativer Natur, welche mit diesem Ziel nicht mehr zu ver- einbaren sind. Es stellt sich nun die Frage, welche Anlagen als klar spekulativ zu bezeichnen sind und wie und mit welchen Mitteln das konservative Anla- geziel verfolgt werden soll. Unabhängig von der Art der Anlagen kann es nicht Aufgabe der Behörde sein, anstelle des Betroffenen eine laufende Ver- mögensverwaltung zu betreiben, wie sie beispielsweise mit der täglichen Beurteilung der Aktienkurse verbunden wäre. Konservative Anlage im Sinne der (Wert-)Erhaltung des Kapitals könnte bedeuten, dass es genügt, einen Zins in der Höhe der Inflationsrate zu erzielen. Damit bliebe die Kaufkraft erhalten. In der Regel sind es Festgeldanlagen, mit welchen dieses Ziel erreicht werden kann und die auch in bezug auf Verfügbarkeit im Vorder- grund stehen; diese Möglichkeit hat offenbar der Untersuchungsrichter in Betracht gezogen. Allein diese Art muss nicht die einzig richtige sein. Ob Alternativen in Betracht zu ziehen sind, hängt vom Einzelfall ab, insbesonde- re vom Gesamtbetrag und der mutmasslichen Dauer des Verfahrens. Der Kauf von Wertpapieren mit beschlagnahmten Geldern dürfte den Rahmen der strafprozessualen Verwaltung sprengen. Werden aber Wertpapiere beschlagnahmt, ist es nicht zum vornherein ausgeschlossen, diese im Porte- feuille zu belassen, wie der Untersuchungsrichter dies denn auch seit Sep- tember 1997 getan hat. Dabei kommt es auf Art und Umfang der beschlag- nahmten Wertpapiere an, ist doch ein spekulativer Charakter auch bei relativ sicheren Wertpapieren grundsätzlich gegeben. Im vorliegenden Fall, in wel- chem das Volumen und die Streuung der Titel beachtlich sind, hat der Unter- suchungsrichter somit trotz der insgesamt eingetretenen Wertsteigerungen zu Recht reagiert. Die weitere Entwicklung darf angesichts des Risikopotentials nicht dem Zufall überlassen bleiben. Je grösser das Anlagevolumen ist, desto grösser können auch allfällige Gewinne oder Verluste sein. Nachdem aber der Beschwerdeführer dem angeordneten Verkauf im weit überwiegenden Ausmass beipflichtet, reduziert sich entsprechend das Risiko. Per 28. Februar 1998 entsprachen die Wertpapiere im Depot der Bank X. rund 11% der Gesamtsumme. Zwar liegt beispielsweise der Kurs der Novartis-Akien per
13. August 1998 um einiges tiefer als am 28. Februar, aber immer noch über dem Einstandspreis. Von einem Klumpenrisiko kann jedenfalls nicht (mehr) gesprochen werden. Zudem kann sich der Untersuchungsrichter von einer Fachperson beraten lassen und der Depotbank entsprechende Instruktionen erteilen, indem er beispielsweise in bezug auf die Aktien einen Kurswert fest- legt, bei welchem die Wertpapiere zu verkaufen sind. Unterste Limite müsste der Kurswert der Aktien zum Zeitpunkt der Beschlagnahme sein. Dieses Vor- gehen wäre nicht mit grösserem Aufwand verbunden. Der Untersuchungs- richter behauptet auch nicht, dass er in den vergangenen Monaten übermäs- sig mit Verwaltungsaufgaben in bezug auf die beschlagnahmten Wertpapiere belastet war. Er begründet die Anordnung vielmehr mit dem grundsätzlich spekulativen Charakter der Wertpapiere. Dieser ist in bezug auf die einzelnen Titel unterschiedlich und bei den verbleibenden Wertpapieren als nicht sehr gross zu bezeichnen. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass 210
es sich bei den Aktien im Depot der Bank X. um relativ sichere Schweizer Aktien handelt. Obwohl auch deren Kurswert selbstverständlich sinken kann, lässt sich ein möglicher Kursverlust mit entsprechenden Anweisungen an die zuständige Bank immerhin beschränken. Bei den übrigen Titeln handelt es sich um Obligationen in Schweizer Franken. Insgesamt handelt es sich nicht um hochspekulative Werte, deren Liqui- dation unabhängig von ihrem Kursverlauf sofort angeordnet werden müsste. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer besteht daher kein Anlass, auch die bei der Bank X. im Depot gehaltenen Wertpapiere sofort zu veräus- sern. Mit entsprechenden Massnahmen kann auch mit diesen Titeln gesamt- haft das konservative Anlageziel verfolgt werden, ohne dass die Untersu- chungsbehörde ungebührlich mit Verwaltungsaufgaben belastet wird. Bei der konkreten Ausgestaltung der zu treffenden Massnahmen steht dem Untersuchungsrichter ein erheblicher Ermessenspielraum zu. (Justizkommission, 14. August 1998, i.S. L./Verhöramt) § 71 Abs. 2 StPO; § 92 Abs. 2 GOG; § 86 Abs. 1 GOG; Art. 153 Abs. 3 PVV 1. – Wann gilt eine eingeschriebene Briefpostsendung als zugestellt? Annahme- verweigerung; Einhaltung der zehntägigen Berufungsfrist. Aus dem Sachverhalt: Am 16. September 1997 wollte ein Postbote dem Verteidiger das Urteil des Polizeirichters vom 15. September 1997 übergeben. Der Verteidiger aber nahm die Gerichtsurkunde nicht entgegen und sagte dem Boten, er werde die Urkunde später abholen. Daraufhin stellte der Bote für die Urkunde eine Abholungseinladung aus. Der Verteidiger holte das Urteil am 22. September 1997 bei der Post ab und erklärte mit Eingabe vom 2. Oktober 1997, glei- chentags bei der Post aufgegeben, die Berufung an das Strafgericht. Aus den Erwägungen: Gemäss § 71 Abs. 2 StPO ist die Berufung binnen 10 Tagen nach Zustel- lung des Urteils einzureichen. Für den Fristenlauf geltend die Bestimmun- gen von § 92 ff. GOG. Danach gilt eine Frist als eingehalten, wenn die befri- stete Handlung bis 24.00 Uhr des letzten Tages vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen bis zu diesem Zeitpunkt der Post oder dem Telegraphenamt übergeben sein (§ 92 Abs. 2 GOG). Die Zustellung gerichtlicher Akten – unter anderem also von Urteilen – an die Parteien oder deren Vertreter erfolgt gemäss § 86 Abs. 1 GOG in der Regel durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes oder gegen Doppel mit Emp- fangsbestätigung, ausnahmsweise telegraphisch oder durch die Polizei. In Ermangelung ausdrücklicher kantonaler Vorschriften halten sich die zugeri- 211
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
die Ermittlungen der Kantonspolizei Zug in dringendem Verdacht stehe, ein Hauptabnehmer des D. von Haschisch und Marihuana zu sein und seiner- seits andere mit diesen Drogen zu beliefern. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 1996 wurde er dann allerdings hauptsäch- lich zum Anbau und zur Verwendung von Marihuana befragt. Dem Ver- haftsrapport der Kantonspolizei vom 24. September 1996 lässt sich nun aber entnehmen, dass sich "zwischenzeitlich eine neue Belastungssituation gegen den Angeschuldigten" ergeben hatte, die seine weitere Befragung nötig machte. Diese in Aussicht genommene Einvernahme bezieht sich mithin zumindest teilweise auf einen neuen Tatverdacht; sie ist durchaus im Rahmen der eigentlichen Ermittlungen zu sehen. Auch im Rahmen einer laufenden Untersuchung können Ermittlungen zur Konkretisierung eines nur vage vorhandenen Deliktsverdachts durchgeführt werden (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 2. A., Zürich 1989, N 781). Ein grundsätzliches Teilnahmerecht an dieser Einvernahme besteht mithin nicht. (Justizkommission, 23. Mai 1997, i.S. R. / Verhöramt) § 21 StPO; Art 58 ff. StGB. – Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf eine spätere Einziehung. Die Verwertung eingezogener Vermögenswerte kann grundsätzlich erst nach Rechtskraft des Einziehungsentscheides, bei unbekannten Dritteigentümern sogar erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 4 StGB erfolgen. Ausnahmsweise kann sich die Notwendigkeit ergeben, beschlagnahmte, der Vermögenseinziehung unterlie- gende Waren wegen schneller Verderblichkeit oder Wertverminderung sofort zu verwerten. Verwaltungsmassnahmen betreffend Wertschriften. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Das Verhöramt beschlagnahmte verschiedene Vermögenswerte des Beschwerdeführers, welche in mehreren Bankdepots gehalten wurden (Depot- wert per September 1997 insgesamt rund Fr. 1,35 Mio.). Das Verhöramt ord- nete mittels Verfügung den Verkauf sämtlicher in den Depots gehaltenen und von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmten Wertpapiere an und sah vor, den Verkaufserlös in Fest- oder Treuhandgelder anzulegen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts und beantragte, die Verfügung des Verhöramtes sei teilweise aufzuheben, und es sei davon abzusehen, die bei der Bank X. gehaltenen und von der Untersu- chungsbehörde beschlagnahmten Wertpapiere zu verkaufen. Aus den Erwägungen:
2. a) Nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu beloh- nen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Nach Ziffer 2 derselben Bestimmung erkennt 208
der Richter auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, gegenüber Dritten jedoch nur, soweit die Einziehung nicht ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde Vermö- genswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Abs. 3). Nach § 21 Abs. 1 StPO bedarf es zur Beschlagnahme von Beweisstücken der Anordnung des Verhörrichters, wobei Zweck und Ausdehnung der Massnahme genau zu bezeichnen sind. Obwohl die Beschlagnahme zwecks Einziehung oder Durchsetzung der Ersatzforderung nicht ausdrücklich erwähnt ist, muss es zur Durchsetzung des materiellen Bundesrechts in der Ermittlungs- oder Untersuchungsphase möglich sein, vorläufige Massnah- men zu treffen, damit der Richter überhaupt später dazu kommt, Vermö- genswerte gestützt auf Art. 59 StGB einzuziehen. Es wird daher in Lehre und Rechtsprechung angenommen, dass eine vorläufige Beschlagnahme auch ohne entsprechende kantonale Norm zulässig sein muss (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N 756; BGE 107 IV 160). Obwohl in § 21 StPO nur von Beweisstücken die Rede ist, ist demnach eine Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Einziehung nach Art. 58 ff. StGB ohne weiteres als zulässig zu betrachten. Mit der vorläufigen Beschlagnahme als konservatorische Massnahme strafprozessualer Natur wird den bisherigen Berechtigten die Verfügungsge- walt entzogen, und die Behörde hat notgedrungen die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen zu treffen. Eine Verwertung der eingezogenen Vermögenswerte kann grundsätzlich erst nach Rechtskraft des Einziehungs- entscheides, bei unbekannten Dritteigentümern sogar erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 4 StGB erfolgen. Ausnahmsweise kann sich die Notwendigkeit ergeben, wegen schneller Verderblichkeit von beschlagnahmten, der Vermögenseinziehung unterliegenden Waren diese sofort zu verwerten. Hier kann eine Versteigerung nach Art. 721; Abs. 2 und 3 ZGB oder ein freihändiger Verkauf analog zu Art. 124 bzw. 130 SchKG erfolgen, wenn letzteres als sachgerecht erscheint. Dabei ist weniger an den Fall verderblicher Lebensmittel und ähnliches zu denken, sondern vielmehr z.B. an beschlagnahmte ausländische Valuta bzw. hochspekulative Wertpa- piere, bei denen ein rascher Wertzerfall denkbar ist. Eine sofortige Verwer- tung muss in diesen Fällen zulässig sein, auch wenn das anwendbare kanto- nale Verfahrensrecht diese nicht ausdrücklich vorsieht. Alsdann tritt der Erlös an die Stelle des ursprünglich einzuziehenden Wertes (Niklaus Schmid, § 2 zu Art.59 StGB N 147, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998).
b) Dem Verhöramt ist dahingehend beizupflichten, dass die beschlag- nahmten Vermögenswerte grundsätzlich mit einem konservativen Ziel anzu- legen sind. Im Vordergrund steht die reale Erhaltung des Kapitals und eine Ertragserzielung vorwiegend durch laufende Erträge, d.h. Zinsen. Unzulässig 209
sind Anlagen spekulativer Natur, welche mit diesem Ziel nicht mehr zu ver- einbaren sind. Es stellt sich nun die Frage, welche Anlagen als klar spekulativ zu bezeichnen sind und wie und mit welchen Mitteln das konservative Anla- geziel verfolgt werden soll. Unabhängig von der Art der Anlagen kann es nicht Aufgabe der Behörde sein, anstelle des Betroffenen eine laufende Ver- mögensverwaltung zu betreiben, wie sie beispielsweise mit der täglichen Beurteilung der Aktienkurse verbunden wäre. Konservative Anlage im Sinne der (Wert-)Erhaltung des Kapitals könnte bedeuten, dass es genügt, einen Zins in der Höhe der Inflationsrate zu erzielen. Damit bliebe die Kaufkraft erhalten. In der Regel sind es Festgeldanlagen, mit welchen dieses Ziel erreicht werden kann und die auch in bezug auf Verfügbarkeit im Vorder- grund stehen; diese Möglichkeit hat offenbar der Untersuchungsrichter in Betracht gezogen. Allein diese Art muss nicht die einzig richtige sein. Ob Alternativen in Betracht zu ziehen sind, hängt vom Einzelfall ab, insbesonde- re vom Gesamtbetrag und der mutmasslichen Dauer des Verfahrens. Der Kauf von Wertpapieren mit beschlagnahmten Geldern dürfte den Rahmen der strafprozessualen Verwaltung sprengen. Werden aber Wertpapiere beschlagnahmt, ist es nicht zum vornherein ausgeschlossen, diese im Porte- feuille zu belassen, wie der Untersuchungsrichter dies denn auch seit Sep- tember 1997 getan hat. Dabei kommt es auf Art und Umfang der beschlag- nahmten Wertpapiere an, ist doch ein spekulativer Charakter auch bei relativ sicheren Wertpapieren grundsätzlich gegeben. Im vorliegenden Fall, in wel- chem das Volumen und die Streuung der Titel beachtlich sind, hat der Unter- suchungsrichter somit trotz der insgesamt eingetretenen Wertsteigerungen zu Recht reagiert. Die weitere Entwicklung darf angesichts des Risikopotentials nicht dem Zufall überlassen bleiben. Je grösser das Anlagevolumen ist, desto grösser können auch allfällige Gewinne oder Verluste sein. Nachdem aber der Beschwerdeführer dem angeordneten Verkauf im weit überwiegenden Ausmass beipflichtet, reduziert sich entsprechend das Risiko. Per 28. Februar 1998 entsprachen die Wertpapiere im Depot der Bank X. rund 11% der Gesamtsumme. Zwar liegt beispielsweise der Kurs der Novartis-Akien per
13. August 1998 um einiges tiefer als am 28. Februar, aber immer noch über dem Einstandspreis. Von einem Klumpenrisiko kann jedenfalls nicht (mehr) gesprochen werden. Zudem kann sich der Untersuchungsrichter von einer Fachperson beraten lassen und der Depotbank entsprechende Instruktionen erteilen, indem er beispielsweise in bezug auf die Aktien einen Kurswert fest- legt, bei welchem die Wertpapiere zu verkaufen sind. Unterste Limite müsste der Kurswert der Aktien zum Zeitpunkt der Beschlagnahme sein. Dieses Vor- gehen wäre nicht mit grösserem Aufwand verbunden. Der Untersuchungs- richter behauptet auch nicht, dass er in den vergangenen Monaten übermäs- sig mit Verwaltungsaufgaben in bezug auf die beschlagnahmten Wertpapiere belastet war. Er begründet die Anordnung vielmehr mit dem grundsätzlich spekulativen Charakter der Wertpapiere. Dieser ist in bezug auf die einzelnen Titel unterschiedlich und bei den verbleibenden Wertpapieren als nicht sehr gross zu bezeichnen. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass 210
es sich bei den Aktien im Depot der Bank X. um relativ sichere Schweizer Aktien handelt. Obwohl auch deren Kurswert selbstverständlich sinken kann, lässt sich ein möglicher Kursverlust mit entsprechenden Anweisungen an die zuständige Bank immerhin beschränken. Bei den übrigen Titeln handelt es sich um Obligationen in Schweizer Franken. Insgesamt handelt es sich nicht um hochspekulative Werte, deren Liqui- dation unabhängig von ihrem Kursverlauf sofort angeordnet werden müsste. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer besteht daher kein Anlass, auch die bei der Bank X. im Depot gehaltenen Wertpapiere sofort zu veräus- sern. Mit entsprechenden Massnahmen kann auch mit diesen Titeln gesamt- haft das konservative Anlageziel verfolgt werden, ohne dass die Untersu- chungsbehörde ungebührlich mit Verwaltungsaufgaben belastet wird. Bei der konkreten Ausgestaltung der zu treffenden Massnahmen steht dem Untersuchungsrichter ein erheblicher Ermessenspielraum zu. (Justizkommission, 14. August 1998, i.S. L./Verhöramt) § 71 Abs. 2 StPO; § 92 Abs. 2 GOG; § 86 Abs. 1 GOG; Art. 153 Abs. 3 PVV 1. – Wann gilt eine eingeschriebene Briefpostsendung als zugestellt? Annahme- verweigerung; Einhaltung der zehntägigen Berufungsfrist. Aus dem Sachverhalt: Am 16. September 1997 wollte ein Postbote dem Verteidiger das Urteil des Polizeirichters vom 15. September 1997 übergeben. Der Verteidiger aber nahm die Gerichtsurkunde nicht entgegen und sagte dem Boten, er werde die Urkunde später abholen. Daraufhin stellte der Bote für die Urkunde eine Abholungseinladung aus. Der Verteidiger holte das Urteil am 22. September 1997 bei der Post ab und erklärte mit Eingabe vom 2. Oktober 1997, glei- chentags bei der Post aufgegeben, die Berufung an das Strafgericht. Aus den Erwägungen: Gemäss § 71 Abs. 2 StPO ist die Berufung binnen 10 Tagen nach Zustel- lung des Urteils einzureichen. Für den Fristenlauf geltend die Bestimmun- gen von § 92 ff. GOG. Danach gilt eine Frist als eingehalten, wenn die befri- stete Handlung bis 24.00 Uhr des letzten Tages vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen bis zu diesem Zeitpunkt der Post oder dem Telegraphenamt übergeben sein (§ 92 Abs. 2 GOG). Die Zustellung gerichtlicher Akten – unter anderem also von Urteilen – an die Parteien oder deren Vertreter erfolgt gemäss § 86 Abs. 1 GOG in der Regel durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes oder gegen Doppel mit Emp- fangsbestätigung, ausnahmsweise telegraphisch oder durch die Polizei. In Ermangelung ausdrücklicher kantonaler Vorschriften halten sich die zugeri- 211